Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Unsere Bedingungen gelten für alle uns erteilten, auch zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Vorbehalte können nur schriftlich und innerhalb einer Woche nach Kenntnis unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden.

1.2. An schriftliche Angebote hält sich PACT Technologies Consulting & Trading GmbH 3 Monate ab Datum des Angebots gebunden. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

1.3. Preise, Leistungsangaben sowie sonstige Zusicherungen sind für PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nur dann verbindlich, wenn diese von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH schriftlich abgegeben oder bestätigt wurden.

1.4. Nutzung und Gefahr geht auf den Besteller über, sobald PACT Technologies Consulting & Trading GmbH die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt. Grundsätzlich geht die Gefahr spätestens dann auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH verlässt.

2. Bestellung / Preise

2.1. Alle Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ebenso ohne Verpackung und freibleibend ab Werk. Unsere Preise in allen Preisblättern und Angeboten sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

2.2. Mündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns bindend. Angebote sind stets freibleibend, bei Lagerware wird Zwischenverkauf vorbehalten. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich PACT Technologies Consulting & Trading GmbH und der Besteller über die Anpassung der Preise verständigen.

2.3. Die Auftragsannahme erfolgt durch Absendung unserer Lieferscheine oder unserer Auftragsbestätigung, unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten.

2.4. Im Rahmen der Weiterentwicklung und technischen Verbesserung bleiben Änderungen an unseren Modellen vorbehalten, soweit sie für den Abnehmer zumutbar sind.

2.5. Sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

3. Zahlung

3.1. Für IMPELXIONS®-Produkte gelten folgende Zahlungsbedingungen: Erstkunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Bei bestehenden Kunden sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu bezahlen. Erfolgt die Bezahlung mittels Abbuchungsauftrag wird ein Rabatt von 4 % gewährt.

3.2. Für alle anderen Produkte bzw. Leistungen hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen.

3.3. Soweit abweichende Zahlungsziele abgesprochen werden, müssen diese schriftlich von PACT bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Kreditierungsabreden.

3.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

3.5. Ist der Besteller mit seiner sonstigen Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann PACT

a) die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und

d) eine Mahngebühr in Höhe von € 40,00, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen, oder

e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung

4.1. Fristen und Termine für die Herstellung oder Lieferung sind für PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nur dann verbindlich, wenn sie PACT Technologies Consulting & Trading GmbH ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.2. Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mehr-oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Mengen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10% nicht über – oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr-oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.

4.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat.

4.4. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der PACT Technologies Consulting & Trading GmbH liegen, zurückzuführen, so ist PACT berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen. Weiter ist PACT Technologies Consulting & Trading GmbH in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sowie alle Fälle höherer Gewalt entbinden uns von Lieferverpflichtungen und geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Materialbeschaffungs-und Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Betriebsstörungen, Transportmangel, Naturkatastrophen usw. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus vom Besteller nicht abgeleitet werden.

4.5. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes, der Zustellung oder der Abholung der Waren, so ist PACT Technologies Consulting & Trading GmbH berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu berechnen.

4.6. Werden die bestellten Waren vorbehaltlos abgenommen, so ist darin eine Zustimmung zu unseren Lieferbedingungen zu sehen.

4.7. Die Belieferung kann in jedem Fall von der vorherigen Bezahlung offenstehender Posten abhängig gemacht werden.

4.8. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge sind, wenn nicht anderes vereinbart wurde, komplett abzunehmen. Die Ware wird nach Ablauf des Termins automatisch ausgeliefert.

5. Versand / Verpackung

5.1. Alle Sendungen reisen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Es wird –soweit vom Kunden nicht anders vorgeschrieben – von uns der billigste Versand gewählt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anordnung des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.

5.2. PACT ist jedenfalls nicht verpflichtet, Personal zur Entladung der Lieferungen zur Verfügung zu stellen.

6. Auskünfte Auskünfte über Verarbeitungs-und Anwendungsmöglichkeiten der von uns verkauften Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Haftung Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, haftet PACT Technologies Consulting & Trading GmbH und ihre Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sowie aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b. Die Haftung für Sachschäden ist 500.000,00 insgesamt beschränkt.

c. Die Haftung für Vermögensschäden und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen unter b. und c. gelten nicht, soweit bei Schäden privat genutzter Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH gegen den Besteller aus diesem Vertragsverhältnis bzw. Vorgang im Eigentum von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH (Vorbehaltsware). Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PACT ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragswaren oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen dessen Abnehmer zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen.

8.2. Der Besteller tritt für den Fall der -im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbeziehung zulässigen -Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Bestellers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Der Besteller ist verpflichtet, in seinen Büchern diese Forderungsabtretung zu vermerken als auch allen sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Besteller ist zur Veräußerung der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.

8.3. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung berechtigt; er ist jedoch nicht berechtigt über sie in anderer Weise, wie etwa durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH hat der Besteller die Abtretung seinem Kunden gegenüber anzuzeigen und PACT Technologies Consulting & Trading GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen wie etwa Rechnungen herauszugeben, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller versichert, dass er über solche Forderungen nicht durch Vorausabtretung, sei es durch Mantel-, sei es durch Einzelzession, verfügt hat. Er ist zur Geltendmachung und zum Einzug der PACT abgetretenen Forderung nur so lange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt.

8.4. Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers in das vorbehaltene Eigentum, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller PACT sofort Mitteilung durch eingeschriebenen Brief zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch von Interventionsprozessen zu tragen. Desweiteren ist der Besteller in diesem Fall verpflichtet, auf das Eigentum von PACT hinzuweisen.

8.5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist PACT Technologies Consulting & Trading GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

8.6. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

8.7. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht PACT den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann vom Besteller in keinem Fall eingewendet werden, dass der Weiterbehalt der Kaufgegenstände zur Aufrechterhaltung des Gewerbes diene.

9. Gewährleistung

9.1. Mängelansprüche verjähren, soweit es sich bei der Bestellung um ein Geschäft im Rahmen des Gewerbebetriebes des Bestellers handelt, in einem Jahr.

9.2. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, PACT Technologies Consulting & Trading GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. UGB.

9.3. Bei begründeten Sachmängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Bei Teilen nach Zeichnung sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, die dem Kunden zur Prüfung vorgelegt wurden, maßgebend für die Qualität und Ausführung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurückgesandt werden.

9.4. Eine Rücklieferung nichtbeanstandeter Ware darf nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns erfolgen. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Zum Ausgleich der mit der Auftragsabwicklung und Rücknahme verbundenen Kosten wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 50,00 EUR von dem gutzuschreibenden Warenwert abgesetzt.

9.5. Sonderanfertigungen oder Sonderartikel sind vom Umtausch ausgeschlossen.

9.6. Die Ansprüche sind nach Wahl von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens PACT Technologies Consulting & Trading GmbH, sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.8. Eine Gewähr für die Eignung der Waren für den, vom Besteller beabsichtigen Verwendungszweck übernimmt PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch Individualvereinbarung vereinbart worden ist. Soweit die Waren dem freigegebenen Erstmuster entsprechen, gelten diese in jedem Fall als mangelfrei. Empfehlungen und Vorschläge von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH sind jedenfalls unverbindlich und befreien den Besteller in keinem Fall von der Verpflichtung zur Durchführung eigener Versuche und Prüfungen.

9.9. Toleranzen für Form-und Bearbeitungsmaße richten sich nach DIN 2768 C, Lagetoleranzen nach DIN 2768 L. Farbliche Abweichungen sind in geringen Nuancen möglich und stellen keinen Mangel dar.

9.10. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen an den Liefergegenständen vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Verzugsfolgen und Rücktritt

10. Verzugsfolgen und Rücktritt

10.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

10.2. Neben den Fällen des Punktes 7.5. lit e) ist PACT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

Wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,

wenn sich der Besteller bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen,

wenn einer der unter Punkt 4.4. genannten Umstände eintritt.

10.3. Im Falle des Punktes 10.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

10.4. Falls über das Vermögen des Bestellers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

11. Schutzrechte

11.1. Soweit PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nach Vorgaben des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass insbesondere durch die Herstellung und Lieferung der Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

11.2. Eine Nutzung der durch PACT Technologies Consulting & Trading GmbH hergestellten Werkzeuge, Druckvorlagen und Fertigungsprogramme von anderen als PACT Technologies Consulting & Trading GmbH ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nicht gestattet.

11.3. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Besteller nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.

11.4. Der Besteller ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad-und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Besteller den Streit zu verkünden. Tritt der Besteller dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

12. Vom Besteller bereitgestellte Werkzeuge und Materialien Für die Mangelfreiheit oder Eignung seitens des Bestellers gelieferter Materialien, beizustellender Produkte und überlassener Werkzeuge übernimmt PACT Technologies Consulting & Trading GmbH keine Gewähr. Für Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit vom Besteller überlassener Werkzeuge, Materialien oder Produkte entstehen, hat der Besteller einzustehen.

13. Schriftform, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

13.1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Personals von PACT Technologies Consulting & Trading GmbH sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von dieser bestätigt worden sind.

13.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, allgemein und auch für Scheck-und Wechselverfahren, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der PACT Technologies Consulting & Trading GmbH vereinbart. Als Erfüllungsort gilt 6020 Innsbruck. PACT Technologies Consulting & Trading GmbH ist seinerseits jedoch berechtigt, jedes sachlich zuständige Gericht anzurufen.

13.3. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts unter ausdrücklichem Ausschluss des Uncitral Kaufrechts vereinbart.

13.4. Soweit einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst ähnliche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.